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Belehrung zum unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht

Grundlage: Brandenburgisches Schulgesetz (§ 64 [Ordnungsmaßnahmen]) In Absatz 4 heisst es:

"Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist anzuwenden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als sechs Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als zehn Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, es ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird oder besondere pädagogische Gründe einen Verbleib in der Schule rechtfertigen. Nach einer Entlassung besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme in eine andere Schule für den Besuch des gleichen Bildungsgangs. Für die Aufnahme in eine andere Schule sind besondere Gründe nachzuweisen, die ein ordnungsgemäßes Verhalten für den zukünftigen Schulbesuch erwarten lassen."

Absatz 2 Nr.5 legt als Ordnungsmaßnahme

"die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt" fest.