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Satzung des Fördervereins der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe "Immanuel Kant" Falkensee

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 'Immanuel Kant' Falkensee" und nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Falkensee.
(3) Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Unterstützung der Aufgaben der Gesamtschule "Immanuel Kant" in Falkensee.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des Zusammenwirkens von Eltern, Lehrern und Schülern
  • Organisation von Informationsveranstaltungen und Foren für Eltern
  • Beschaffung zusätzlicher Materialien für die individuelle Unterrichtsgestaltung sowie zusätzlicher Sport? und Hobbygeräten
  • Förderung von schulischen Veranstaltungen
  • Unterstützung bei Klassenfahrten, so daß alle Schüler mitfahren können
  • Unterstützung der Schulleitung bei der Wahrnehmung schulischer und öffentlicher Interessen

(4) Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.
(5) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Elternkonferenz.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.
(2) Dir Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Ober den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand (Die Kündigung wird wirksam zum Ende des laufenden Schulhalbjahres.);
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit:
  • durch Ausschluß;
  • bei natürlichen Personen durch Tod.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhält das Mitglied bzw. sein Rechtsnachfolger keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
(5) Der Ausschluß kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied offensichtlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder wenn aus einem anderen wichtigen Grund seine Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr zumutbar ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge ? Vereinsvermögen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Ein persönlicher Anspruch der Mitglieder auf eingezahlte Beiträge oder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener, nachgewiesener Auslagen infolge ihnen übertragener Aufgaben.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet eimnal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
auf Beschluß des Vorstands
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 Mitgliedern
(4) Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind nur nach ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig. Sie entscheiden mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen.
(6) Auf Verlangen von mindestens einem der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(7) Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit Gegenzeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder anzufertigen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entlastung des Vorstands
  • Empfehlungen an den Vorstand in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeit fallen

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt.
(4) Scheiden Mitglieder des Vorstands während ihrer Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger berufen.
(5) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten.
(6) In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassierer.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der Aufgaben laut §2 der Satzung
  • Erstellung eines Haushaltsplanes fürjedes Geschäftsjahr
  • Kassenführung
  • Erstellung des Jahresberichtes

(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Sitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Ein Beschluß des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte des Vereins führen die Vorsitzenden, die Kasse der Kassierer.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
(7) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollfährer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung
(1) Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch zwei vom Vereinsvorstand unabhängige Mitglieder wahrzunehmen. Sie werden grundsätzlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
(2) Eine Kassenprüfung ist ferner vorzunehmen:

  • auf Wunsch des Vorstands
  • wenn zehn Mitglieder dies schriftlich begründet bei den Kassenprüfern beantragen.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit zwei Dritteln der Anwesenden durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines derzeitigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Falkensee, wenn diese zusichert, das Vermögen für schulische Aufgaben an der Gesamtschule "Immanuel Kant Falkensee im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Andernfalls fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.

Falkensee, den 06.12.1999