Satzung
Satzung der Schülergenossenschaft „Kant Shop“ der Immanuel Kant Gesamtschule Falkensee.
Gründung der Schülergenossenschaft am 28.8.2013
§1 Name
- Der vollständige Name der Schülergenossenschaft lautet: Kant Shop Schülergenossenschaft.
- Die Schülergenossenschaft hat ihren Sitz in der Immanuel Kant Gesamtschule, Kantstraße 17, 14612 Falkensee.
§ 2 Zweck und Gegenstand
- Zweck der Schülergenossenschaft ist die Förderung und Betreuung der Mitglieder durch aktive Mitarbeit in der Genossenschaft.
- Gegenstand des Geschäftsbetriebes sind:
- Verkauf von Schulmaterialien
- Verkauf von gekühlten Getränken und Süßigkeiten
- Herstellung und Verkauf von Eigenproduktionen
Der Leistungsbereich kann erweitert werden.
- Zur Erfüllung der Aufgaben setzt die Genossenschaft ihre Mitglieder ein.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder der Schülergenossenschaft können werden:
- SchülerInnen der Immanuel Kant Gesamtschule.
- Andere Personen, die mit der Schule oder Schülergenossenschaft in Verbindung stehen (Lehrer/innen, Eltern, Kooperationspartner, Freunde, Verwandte, Personen des öffentlichen Lebens usw.)
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittserklärung und ausdrückliche Zulassung durch den Vorstand.
- SchülerInnen die nicht volljährig sind, müssen das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorweisen.
§ 3.2. Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung.
Die Kündigung erfolgt grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres.
Sie muss schriftlich erklärt werden und mindestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahresjahres erfolgen.
Sofern die Mitglieder aus der Schule ausscheiden, kann das Geschäftsguthaben auf Wunsch des Mitgliedes zum Schuljahresende ausgezahlt werden. Damit endet auch die Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls 1 Monat zum Schuljahresende.
- Ein Ausscheiden aus der Schülergenossenschaft im Laufe des Geschäftsjahres ist durch Geschäftsguthabenübertragung möglich: Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben auf eine andere Person übertragen, die dadurch Mitglied wird. Der Vorgang bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 4 Mitglieder
§ 4.1. Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen der Schülergenossenschaft in Anspruch zu nehmen, die Einrichtungen zu nutzen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
- Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Anteile es besitzt.
§ 4.2. Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
- Mitglieder müssen nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung handeln.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, innerhalt seiner Kompetenzen sowohl dem Vorstand als auch dem Aufsichtsrat bei deren Aufgaben zu helfen und sie zu unterstützen.
- Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil erwerben und darauf das festgelegte Geschäftsguthaben einzahlen.
- Das Geschäftsguthaben je Anteil beträgt 5 (fünf) Euro und ist innerhalb von 4 Wochen nach Beitritt bzw. Zeichnung einzuzahlen.
- Eine Nachschusspflicht für Mitglieder besteht nicht.
(Anmerkung: „Nachschusspflicht“ bezeichnet die Verpflichtung eines Mitgliedes, für entstandene Verluste über sein Geschäftsguthaben hinaus zu haften)
§ 5 Organe der Schülergenossenschaft
Die Organe der Schülergenossenschaft sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat und
- die Mitgliederversammlung (auch „Generalversammlung“ genannt)
§ 5.1. Vorstand
- Der Vorstand leitet die Schülergenossenschaft und vertritt sie nach außen. Damit ist der Vorstand für den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes verantwortlich.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Diese werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand hat die Genossenschaft entsprechen die Geschäftsziele zu führen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die Mitarbeiter und das Rechnungswesen zu kontrollieren und am Geschäftsjahresende das wirtschaftliche Ergebnis zu dokumentieren.
- Nach Aufstellung des Jahresergebnisses macht der Vorstand einen Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder für die Deckung des Jahresfehlbetrages. Das wirtschaftliche Jahresergebnis mit dem Vorschlag zur Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung teilt der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich mit.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst.
- Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung geben.
§ 5.2. Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat muss sich darum kümmern, dass der Vorstand seine Pflichten erfüllt. Er handelt im Auftrage der Mitglieder.
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Aufsichtsrat lässt sich vom Vorstand über wichtige Ereignisse und den Verlauf des Geschäftsjahres berichten. Wichtige Entscheidungen werden gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat beraten und getrennt beschlossen.
- Der Aufsichtsrat prüft das wirtschaftliche Jahresergebnis und den Vorschlag des Vorstandes zur Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung und informiert die Mitgliederversammlung aus seiner Sicht.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder gefasst.
§ 5.3. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das demokratische Element der Genossenschaft. Hier können alle Mitglieder sich zu Wort melden und ihre Meinung sagen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 5.4. Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung
- Der Vorstand beruft die „ordentliche“ Mitgliederversammlung jährlich ein. Dies geschieht zum Geschäftsjahresanfang. Die Einberufung von „außerordentlichen“ Mitgliederversammlungen ist möglich.
- Mit der Einladung wird eine Tagesordnung bekannt gemacht, aus der Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung hervorgehen. Jedes Mitglied kann eigene Anträge zur Tagesordnung einbringen; diese müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
- Die Einladung erfolgt mindestens sieben Tage vor der Versammlung durch Aushang in der Schule oder durch ein anderes geeignetes Verfahren.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Die Versammlungsleitung liegt beim Aufsichtsratsvorsitzenden.
§ 5.5. Berichterstattung und Gegenstände der Beschlussfassung
- In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über den Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres.
- Der Aufsichtsrat hat das wirtschaftliche Ergebnis geprüft und berichtet über seine Arbeit und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über das Jahresergebnis (Feststellung des Jahresergebnisses) und die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung.
- Der Vorstand berichtet über umfangreiche Veränderungen und größere Vorhaben.
- Wenn die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes und des Aufsichtsrates zufrieden sind, wird ihnen jeweils in getrennter Abstimmung Entlastung erteilt.
- Wenn Wahlen anstehen, weil Gremien ergänzt oder neu gewählt werden müssen, werden Vorschläge gemacht und es wird darüber abgestimmt.
- Über Veränderungswünsche zu Satzung muss beraten und abgestimmt werden.
- Über den Versammlungsverlauf wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss innerhalb von 2 Wochen erstellt werden und ist vom Versammlungsleiter (Vors. des Aufsichtsrates), dem Protokollführer und dem Vorstand zu unterschreiben. Es wird am Anfang der folgenden Mitgliederversammlung verlesen und nach Aussprache genehmigt.
§6 Rechnungswesen und Prüfung
- Die Schülergenossenschaft muss über ein Rechnungswesen verfügen, aus dem alle geschäftlichen Vorgänge eines Geschäftsjahres nachgewiesen werden. Grundlage ist die kaufmännische Buchführung. Die Vorgänge müssen transparent und nachvollziehbar sein. Am Ende des Geschäftsjahres ist das wirtschaftliche Ergebnis zu dokumentieren und vom Vorstand zu unterschreiben sowie dem Aufsichtsrat zu Prüfung vorzulegen.
- Der Aufsichtsrat prüft das wirtschaftliche Geschäftsergebnis.
§ 7 Finanzierung
- Eine Schülergenossenschaft arbeitet ausschließlich mit Eigenkapital.
- Das Eigenkapital der Genossenschaft besteht aus Einzahlungen der Mitglieder auf deren Geschäftsanteile und aus erzielten Überschüssen, die nicht ausgeschüttet worden sind, also Rücklagen (siehe § 8).Es ist auch möglich Sponsoren zu finden, die durch eine kostenlose Überlassung von Geräten, Waren oder Barmittel die Schülergenossenschaft fördern und damit das Eigenkapital erhöhen.
- Kredite von Banken werden nicht aufgenommen. Eine Kreditaufnahme bei Fördervereinen, Stiftungen und aus Förderprogrammen für Schülerfirmen u.ä. ist in Rücksprache mit der Schulleitung möglich.
- Kontoüberziehungen werden umgehend ausgeglichen. Lieferantenverbindlichkeiten werden innerhalb kurzer Fristen bezahlt.
§ 8 Überschüssen und deren Verteilung
- Zweck der Genossenschaft und damit auch der Schülergenossenschaft ist die Förderung der Mitglieder. Es muss nicht zwingend ein Gewinn erzielt werden. Von Grundsatz her arbeiten die Genossenschaften nach dem Kostendeckungsprinzip.
- Sofern Überschüsse erzielt werden, hat die Mitgliederversammlung über deren Verwendung zu entscheiden.
- Sollte trotz aller Vorsicht ein Fehlbetrag entstehen, dann muss die Mitgliederversammlung darüber beraten und über dessen Deckung beschließen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Schülergenossenschaft beginnt mit dem Sommerferien eines ablaufenden Schuljahres und endet mit dem letzten Schultages vor den Sommerferien des neuen Schuljahres.
§ 10 Auflösung der Schülergenossenschaft
- Wenn der Zweck der Schülergenossenschaft als erfüllt angesehen wird und kein Interesse mehr an einem Fortbestehen erkennbar ist, dann wird die Schülergenossenschaft aufgelöst (liquidiert). Es ist eine Aufstellung über die vorhandenen Vermögenswerte (Inventur) zu erstellen, aus der hervorgeht, welche Vermögenswerte vorhanden sind.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung und die Verwendung des Vermögens gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Schule. Vorrangig werden die Geschäftsguthaben an die Mitglieder ausgezahlt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 28.8.2013 in Falkenseebeschlossen.
Ort: ___Falkensee_______ Datum: __28.8.2013____________